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  • Fotolumineszent
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  • Abnutzungsfest bei intensivem Verkehr von Maschinen und schweren Vorrichtungen
  • Abnutzungsfest bei intensivem Fußgängerverkehr
  • Es verfügt über das Zulassungszeugnis von CNBOP – PIB
  • Dreidimensionales Zeichen

Norm:

Legende
Erklärungen der Formate und der Abkürzungen
Formate (cm):Stoffe:Arten:
CB - 15 X 22,2
f - Folie
p - Starre PVC-Platte - 1 mm
t - SYSTEM TD ®
n - Nichtleuchtende
s - Fotolumineszent
Eigenschaften der Produkte - Embleme
Fotolumineszent

Fotolumineszent

Transparentfolien

Transparentfolien

Abnutzungsfest bei intensivem Fußgängerverkehr

Abnutzungsfest bei intensivem Fußgängerverkehr

Abnutzungsfest bei intensivem Verkehr von Maschinen und schweren Vorrichtungen

Abnutzungsfest bei intensivem Verkehr von Maschinen und schweren Vorrichtungen

Elastischer Schaum

Elastischer Schaum

Dreidimensionales Zeichen

Dreidimensionales Zeichen

Das Produkt entspricht der Schiffsausrüstungsrichtlinie 96/98/EG (MED) und es verfügt über das europäische Warentypgenehmigungszertifikat MED.

Das Produkt entspricht der Schiffsausrüstungsrichtlinie 96/98/EG (MED) und es verfügt über das europäische Warentypgenehmigungszertifikat MED.

Produkt entspricht den IMO- und ISO-Regelungen für See- Sicherheitszeichen und es hat das internationale Warentypgenehmigungszertifikat.

Produkt entspricht den IMO- und ISO-Regelungen für See- Sicherheitszeichen und es hat das internationale Warentypgenehmigungszertifikat.

Es verfügt über das Zulassungszeugnis von CNBOP – PIB

Es verfügt über das Zulassungszeugnis von CNBOP – PIB

 

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Gifte

  • MB118
  • Nach den ADR-Vorschriften darf die Nenngröße des Zeichens nicht kleiner als 10x10cm sein, außer in den in ADR beschriebenen Fällen. Das Etikett hat eine gepunktete äußere Begrenzungslinie, die nicht erforderlich ist, wenn das Etikett auf einem kontrastreichen farbigen Hintergrund angebracht ist. Bei Abweichungen vom angegebenen Zeichenmuster bitte sich an unser Verkaufsbüro wenden.

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Ansteckende Substanzen

  • MB119
  • Nach den ADR-Vorschriften darf die Nenngröße des Zeichens nicht kleiner als 10x10cm sein, außer in den in ADR beschriebenen Fällen. Das Etikett hat eine gepunktete äußere Begrenzungslinie, die nicht erforderlich ist, wenn das Etikett auf einem kontrastreichen farbigen Hintergrund angebracht ist. Bei Abweichungen vom angegebenen Zeichenmuster bitte sich an unser Verkaufsbüro wenden.

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Radiation I. Inhalt ........ Aktivität ..........

  • MB121
  • Nach den ADR-Vorschriften darf die Nenngröße des Zeichens nicht kleiner als 10x10cm sein, außer in den in ADR beschriebenen Fällen. Das Etikett hat eine gepunktete äußere Begrenzungslinie, die nicht erforderlich ist, wenn das Etikett auf einem kontrastreichen farbigen Hintergrund angebracht ist. Bei Abweichungen vom angegebenen Zeichenmuster bitte sich an unser Verkaufsbüro wenden.

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Radiation II. Inhalt ........ Aktivität .......... Transportkennzahl

  • MB122
  • Nach den ADR-Vorschriften darf die Nenngröße des Zeichens nicht kleiner als 10x10cm sein, außer in den in ADR beschriebenen Fällen. Das Etikett hat eine gepunktete äußere Begrenzungslinie, die nicht erforderlich ist, wenn das Etikett auf einem kontrastreichen farbigen Hintergrund angebracht ist. Bei Abweichungen vom angegebenen Zeichenmuster bitte sich an unser Verkaufsbüro wenden.

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Radiation III. Inhalt ........ Aktivität ..........

  • MB123
  • Nach den ADR-Vorschriften darf die Nenngröße des Zeichens nicht kleiner als 10x10cm sein, außer in den in ADR beschriebenen Fällen. Das Etikett hat eine gepunktete äußere Begrenzungslinie, die nicht erforderlich ist, wenn das Etikett auf einem kontrastreichen farbigen Hintergrund angebracht ist. Bei Abweichungen vom angegebenen Zeichenmuster bitte sich an unser Verkaufsbüro wenden.

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Spaltbarkeit. Indikator für die Kritikalitätssicherheit

  • MB124
  • Nach den ADR-Vorschriften darf die Nenngröße des Zeichens nicht kleiner als 10x10cm sein, außer in den in ADR beschriebenen Fällen. Das Etikett hat eine gepunktete äußere Begrenzungslinie, die nicht erforderlich ist, wenn das Etikett auf einem kontrastreichen farbigen Hintergrund angebracht ist. Bei Abweichungen vom angegebenen Zeichenmuster bitte sich an unser Verkaufsbüro wenden.

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Ätzende Substanzen

  • MB125
  • Nach den ADR-Vorschriften darf die Nenngröße des Zeichens nicht kleiner als 10x10cm sein, außer in den in ADR beschriebenen Fällen. Das Etikett hat eine gepunktete äußere Begrenzungslinie, die nicht erforderlich ist, wenn das Etikett auf einem kontrastreichen farbigen Hintergrund angebracht ist. Bei Abweichungen vom angegebenen Zeichenmuster bitte sich an unser Verkaufsbüro wenden.

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Verschiedene gefährliche Materialien und Gegenstände

  • MB126
  • Nach den ADR-Vorschriften darf die Nenngröße des Zeichens nicht kleiner als 10x10cm sein, außer in den in ADR beschriebenen Fällen. Das Etikett hat eine gepunktete äußere Begrenzungslinie, die nicht erforderlich ist, wenn das Etikett auf einem kontrastreichen farbigen Hintergrund angebracht ist. Bei Abweichungen vom angegebenen Zeichenmuster bitte sich an unser Verkaufsbüro wenden.

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Umweltgefährlich

  • MB127
  • Gemäß den ADR-Vorschriften darf die Nenngröße des Zeichens nicht weniger als 100 x 100 mm betragen, und die Mindestbreite der Linie, die den Rhombus bildet, darf nicht weniger als 2 mm betragen, außer in den in ADR vorgesehen Fällen. Bei Abweichungen vom angegebenen Zeichenmuster bitte sich an unser Verkaufsbüro wenden.

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Erkennungsnummer

  • MB129
  • Gemäß den ADR-Vorschriften darf die Nenngröße des Zeichens nicht weniger als 100 x 100 mm betragen, und die Mindestbreite der Linie, die den Rhombus bildet, darf nicht weniger als 2 mm betragen, außer in den in ADR vorgesehen Fällen. Bei Abweichungen vom angegebenen Zeichenmuster bitte sich an unser Verkaufsbüro wenden.

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In begrenzten Mengen verpackte Güter

  • MB130
  • Gemäß den ADR-Vorschriften darf die Nenngröße des Zeichens nicht weniger als 100 x 100 mm betragen, und die Mindestbreite der Linie, die den Rhombus bildet, darf nicht weniger als 2 mm betragen, außer in den in ADR vorgesehen Fällen. Bei Abweichungen vom angegebenen Zeichenmuster bitte sich an unser Verkaufsbüro wenden.

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In begrenzten Mengen verpackte Güter - Luftverkehr

  • MB131
  • Gemäß den ADR-Vorschriften darf die Nenngröße des Zeichens nicht weniger als 100 x 100 mm betragen, und die Mindestbreite der Linie, die den Rhombus bildet, darf nicht weniger als 2 mm betragen, außer in den in ADR vorgesehen Fällen. Bei Abweichungen vom angegebenen Zeichenmuster bitte sich an unser Verkaufsbüro wenden.

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Organische Peroxide

  • MB132
  • Nach den ADR-Vorschriften darf die Nenngröße des Zeichens nicht kleiner als 10x10cm sein, außer in den in ADR beschriebenen Fällen. Das Etikett muss auf einem farblich abgesetzten Hintergrund stehen oder einen gestrichelten oder durchgehenden äußeren Rand haben. Bei Abweichungen vom angegebenen Zeichenmuster bitte sich an unser Verkaufsbüro wenden.

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  • MB999

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  • Flache nichtleuchtende Scheuerleiste
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